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   BPatG, 29.10.2014 - 1 Ni 9/14 (EP)   

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https://dejure.org/2014,50989
BPatG, 29.10.2014 - 1 Ni 9/14 (EP) (https://dejure.org/2014,50989)
BPatG, Entscheidung vom 29.10.2014 - 1 Ni 9/14 (EP) (https://dejure.org/2014,50989)
BPatG, Entscheidung vom 29. Oktober 2014 - 1 Ni 9/14 (EP) (https://dejure.org/2014,50989)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Patentfähigkeit eines Verpackungsverfahrens zum Verpacken von als Pipettenspitzen oder medizinische Reaktionsgefäße ausgebildeten Kunststoffspritzgussteilen; Beruhen eines Patentgegenstands auf einer erfinderischen Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.07.2008 - X ZR 189/03

    Schalungsteil

    Auszug aus BPatG, 29.10.2014 - 1 Ni 9/14
    Das nach der Behauptung der Klägerin vor dem Prioritätstag erfolgte Angebot wäre nur dann geeignet gewesen, beachtlichen Stand der Technik zu schaffen, wenn im Einzelfall die Weiterverbreitung einer dem Angebotsempfänger übermittelten Kenntnis an beliebige Dritte nach der Lebenserfahrung nahegelegen hätte (vgl. BGH GRUR 2008, 885, 886 Abs. 23 - Schalungsteil, Melullis in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, Rdn. 50 zu § 3 PatG).
  • BGH, 24.06.1982 - X ZB 6/81

    Abgrenzung der Erfindung gegenüber dem Stand der Technik - Patentierung von

    Auszug aus BPatG, 29.10.2014 - 1 Ni 9/14
    Damit wird durch den erteilten Patentanspruch 1 aber letztlich Stand der Technik geschützt, der durch die Lieferung der Anlage "Tip-S Cobas SPU" durch die Beklagte offenbart wurde (vgl. BGH in GRUR 1982, 610 Langzeitstabilisierung).
  • BPatG, 19.04.2016 - 1 Ni 10/14

    Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage wegen möglicherweise fehlenden

    Mit gerichtlicher Verfügung vom 4./9. April 2013 zum Aktenzeichen 10 Ni 19/13 (nach Änderung der Geschäftsverteilung: 1 Ni 10/14) ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass es wegen der Besonderheiten des Patentnichtigkeitsverfahrens nicht möglich sei, eine Klage gegen andere Patente zu richten, die Klage gegen das europäische Patent EP 2 323 930 (DE 50 2010 000 557) daher nunmehr unter dem Aktenzeichen 10 Ni 18/13 (später: 1 Ni 9/14) geführt und erst nach Einzahlung der Gerichtsgebühren zugestellt werde.

    Das Patent EP 2 323 930 (DE 50 2010 000 557) ist durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 29. Oktober 2014, Az.: 1 Ni 9/14, teilweise für nichtig erklärt worden.

    Folge dieser ihrer Meinung nach fehlerhaften Verfahrensbehandlung durch den Senat sei ein widersprüchliches Ergebnis zum Nichtigkeitsverfahren 1 Ni 9/14.

    1. Gegenstand der vorliegenden Nichtigkeitsklage ist die Nichtigerklärung des deutschen Patents DE 10 2009 032 191, nachdem über die Nichtigkeitsklage über das Patent EP 2 323 930 (DE 50 2010 000 557) im abgetrennten Verfahren vor dem Bundespatentgericht zum Az. 1 Ni 9/14 durch (nicht rechtkräftiges) Urteil vom 29. Oktober 2014 bereits entschieden wurde.

    Allerdings ist Gegenstand des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens allein das Patent DE 10 2009 032 191, während über die Nichtigkeitsklage gegen das Patent EP 2 323 930 in dem Verfahren 1 Ni 9/14 (EP) bereits entschieden worden ist.

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